Beitragsordnung des Gewerbevereins
Basierend auf den §§ 3 und 6 der Vereinssatzung gilt nachfolgende Beitragsordnung: Beitragsordnung heruntreladen (PDF)
§1 Zahlungsweise
- Durch die Mitglieder ist an den Verein ein Jahresbeitrag zu zahlen. Und zwar in zwei gleichen Halbjahresraten im voraus zu jedem 10.01. und 10.07. eines jeden Jahres.
- Die Beitragszahlungen sollen mittels Überweisung auf das Vereinskonto erfolgen.
§ 2 Jahresbeitrag
- Folgende Jahresbeiträge sind zu zahlen:
- Mitglieder, welche keine oder bis zu drei Mitarbeiter beschäftigen : 120,-- Euro (10,-- Euro/Monat) = Mindestbeitrag;
- Mitglieder, welche mehr als drei, jedoch nicht mehr als sechs Mitarbeiter beschäfti-gen: 150,-- Euro (12,50 Euro/Monat);
- Mitglieder, welche mehr als sechs, jedoch nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäfti-gen: 180,-- Euro (15,-- Euro/Monat);
- Mitglieder, welche mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen: 240,-- Euro (20,-- Euro/Monat). Hierbei ist es unerheblich, ob das Vereinsmitglied Inhaber eines Einzelunternehmens oder an einer gewerblich tätigen Gesellschaft beteiligt ist.
- Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Mitarbeiter werden teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.
§ 3 Beitragsermäßigungen
Es gelten folgende Beitragsermäßigungen:
- ordentliche Mitglieder innerhalb der ersten zwei Jahre ihrer gewerblichen Tätigkeit (maßgeblich ist die Meldung gegenüber dem Finanzamt): 50 % des Beitrages;
- ordentliche Mitglieder, welche einer gewerblich tätigen Gesellschaft als Gesellschaf-ter angehören, wobei ein weiterer Gesellschafter dieser Gesellschaft bereits Vereinsmitglied ist: 50 % des Beitrages;
- außerordentliche Mitglieder: 50 % des Mindestbeitrages ( § 2, Absatz 1, a>).
§ 4 Anteiliger Jahresbeitrag
Tritt ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr bei, so ist für das restliche Geschäftsjahr ein anteiliger Jahresbeitrag zu zahlen, wobei der Zeitraum ab dem Ersten des dem Auf-nahmebeschluß folgenden Monats maßgeblich ist.
§ 5 Aufnahmegebühr
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr von 10,-- Euro, welche nach dem Aufnahme-beschluß des Vereinsvorstandes fällig ist und welche innerhalb von drei Wochen nach Mitteilung des Vorstandes über die Aufnahme an den Verein zu zahlen ist.