Satzung des Gewerbevereins

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen "Vetschauer Gewerbeverein" und hat seinen Sitz in Vetschau. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" ("e.V."). Satzung herunterladen (PDF)

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen Belange aller im Bereich des Amtes Vetschau selbständig Tätigen. Darüber hinaus die Einflußnahme auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung des Amtsbereiches Vetschau. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt.
  2. Der Zweck des Vereins soll insbesondere erreicht werden durch:
    1. Vertretung der beruflichen Belange der Mitglieder gegenüber Dritten, insbesondere den örtlichen Behörden und den anderen ortsansässigen Vereinen.
    2. Bündelung der beruflichen Belange der Mitglieder sowie die Herstellung und die Pflege kollegialer Beziehungen untereinander.
    3. Aus- und Weiterbildung;
    4. Pflege des Gemeinsinns durch Gesellschaftsabende und Ausflüge der Mitglieder
  3. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
  4. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

II. Mitgliedschaft

§ 3

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche selbständig tätig ist und ihren Geschäfts- oder Wohnsitz im Bereich des Amtes Vetschau hat, aktiv am Vereinsleben teilnehmen möchte und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, welche die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllen, sich jedoch aktiv für den Verein engagieren und im übrigen die Interessen des Vereins fördern wollen. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, besitzen jedoch weder Stimm noch Wahlrecht.
  4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern, sind aber von Beitragszahlungen befreit.
  5. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen des Vereins seine Interessen.
  6. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge regelt die Beitragsordnung.

§ 4

  1. Die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist schriftlich zu beantragen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief nach Beschlußfassung unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen zwei Wochen seit Zugang der Ablehnung durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 5

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit 3-monatiger Frist erklärt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod des Mitglieds.
  3. Verlegt das Mitglied seinen gewerblichen Sitz außerhalb des Bereiches des Amtes Vetschau, so endet die Mitgliedschaft automatisch zum Ende des Kalenderjahres. Das Mitglied kann jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres beantragen, auch weiterhin Vereinsmitglied zu bleiben. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.
  4. Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Zuvor ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Gegen den Beschluß über den Vereinsausschluß ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang des Beschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 6

  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr. Die Höhe legt die Beitragsordnung fest. Die Aufnahmegebühr wird fällig, wenn der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr befreit.
  3. Bis zur Zahlung der Aufnahmegebühr sowie des ersten Halbjahresbeitrages hat das Mitglied weder Stimm- noch Wahlrecht.

III. Organe des Vereins

§ 7

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. die Vereinsausschüsse;
  3. der Vorstand;
  4. der erste Vorsitzende.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladungen zur Post (Poststempel).
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung hat sodann innerhalb eines Monats nach Antragstellung stattzufinden. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend ist. Im Falle einer Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  2. die Bestellung eines Kassenprüfers und seines Vertreters
  3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers
  4. die Entlastung des Vorstandes
  5. das Aufstellen des Haushaltsplans
  6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie den Erlaß und die Änderung der Beitragsordnung
  8. die Änderung der Vereinssatzung
  9. die Auflösung des Vereins
  10. die Wahrnehmung weiterer in dieser Satzung bestimmter Aufgaben sowie vom Vorstand an die Mitgliederversammlung herangetragener Aufgaben.

§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung führt den Vorsitz der zweite Vorsitzende. Im Falle einer Verhinderung beider führt den Vorsitz ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.
  2. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingehen. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens drei Wochen vorher eingehen. Über diese Anträge sind die Vereinsmitglieder unverzüglich zu unterrichten. Den Anträgen ist nur zu entsprechen, wenn sie gemäß § 8 Abs. 2 unterstützt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit - es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
  4. Ein Mitglied darf höchstens ein weiteres Mitglied vertreten. Die Vollmacht ist durch das zu vertretende Mitglied schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen.
  5. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht Gesetz oder Satzung anderes vorschreiben.
  6. Die Wahl des Vorstandes sowie des Kassenprüfers erfolgt in geheimer Wahl. Diesbezüglich ist durch die Mitgliederversammlung eine Wahlkommission - bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern - zu wählen, welche die geheim abgegebenen Stimmen auszählen und welche zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder sowie den Kassenprüfer einschließlich seines Vertreters einzeln nach ihrer Funktion.
  8. Für die Wahl eines Vorstandsmitglieds und des Kassenprüfers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sollte diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht werden, so ist im zweiten Wahlgang der gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  9. Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Vereinsausschüsse

  1. Sofern Bedarf besteht, kann der Vorstand zur Optimierung der Vereinsarbeit und zur Unterstützung der Vorstandstätigkeit ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen.
  2. Ein Ausschuß ist einzusetzen, wenn es mindestens fünf Vereinsmitglieder verlangen.
  3. Einem Ausschuß gehören die vom Vorstand eingesetzten Vereinsmitglieder an. Ist ein Ausschuß auf Verlangen von Vereinsmitgliedern eingesetzt worden, so gehören die den Ausschuß fordernden Mitglieder automatisch dem Ausschuß an. Darüber hinaus steht es jedem Vereinsmitglied frei, einem derartig gebildeten ständigen Ausschuß beizutreten.
  4. Die Ausschüsse haben das Recht, für die Vorstandswahl aus ihren Reihen Kandidaten zu bestimmen, welche bei einer Wahl des Vorstandes für den Sitz eines VorstandsBeisitzers kandidieren. Auf diese Weise kann für jeden Ausschuß ein Vorstands-Beisitzer gewählt werden.
  5. Jeder Ausschuß hat einen Vorsitzenden zu wählen. Ein Ausschußvorsitzender ist berechtigt, ohne Stimme an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
  6. Über die Auflösung ständig eingesetzter Ausschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie 4 weiteren Beisitzern. Auf Initiative eines Ausschusses kann aus seinen Reihen jeweils ein weiterer Beisitzer gewählt werden. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten Vorsitzenden vertreten. Der Verein wird auch von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

§ 13

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der von den Organen des Vereins getroffenen Beschlüsse.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden sowohl in den Sitzungen des Vorstandes als auch außerhalb von Sitzungen - dann mittels schriftlicher Abstimmung - gefaßt. Die Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden einberufen. Eine etwaige schriftliche Abstimmung wird vom ersten Vorsitzenden veranlaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist eine angemessene Frist zur Beantwortung zu setzen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
  4. Sollte der Vorstand innerhalb seiner Sitzungen beschlußunfähig sein, so ist die Sitzung aufzuheben und innerhalb der nächsten vier Werktage eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des zweiten Vorsitzenden.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so kann durch die übrigen Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vertreter bestellt werden. Seine Bestellung erfordert eine 2/3-Mehrheit. Sofern ein Vorstandsmitglied aus dem Verein ausscheidet, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

§ 14 Der erste Vorsitzende

  1. Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Vorstandssitzungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten - sofern für diese der gesamte Vorstand zuständig wäre. In einem derartigen Fall hat er die übrigen Vorstandsmitglieder unverzüglich zu informieren.
  2. Der erste Vorsitzende bereitet in Kooperation mit dem zweiten Vorsitzenden alle Vorstandssitzungen vor. Darüber hinaus bereitet er im Bedarfsfalle die Herbeiführung schriftlicher Abstimmungen innerhalb des Vorstandes vor.

IV. Form- und Verfahrensfragen

§ 15 Beschlüsse / Niederschriften

  1. Versammlungsprotokolle und Beschlüsse der Vereinsorgane sind unverzüglich schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und einem ggf. eingesetzten Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Die Niederschriften der Mitgliederversammlung sowie der Vereinsausschüsse sind unverzüglich dem Vorstand zuzuleiten.

§ 16 Vereinsvermögen/Geschäftsjahr

  1. Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins und seine Finanzen zu verwalten und der Mitgliederversammlung hierüber Rechenschaft zu legen.
  2. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Vereinssatzung obliegt der Mitgliederversammlung. Zu beschließende Satzungsänderungen sind innerhalb der Einladungen für die Mitgliederversammlungen mindestens drei Wochen vorher bekanntzugeben. In diesem Zusammenhang ist die beabsichtigte Änderung in der Einladung unzweideutig zu bezeichnen. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 18 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei mindestens ¾ aller Vereinsmitglieder vertreten sein müssen und 4/5 der abgegebenen Stimmen für eine Vereinsauflösung stimmen müssen.
  2. Eine beabsichtigte Vereinsauflösung ist allen Mitgliedern im Zusammenhang mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe der beabsichtigten Vereinsauflösung bekannt zu machen.
  3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.03.2001 in Kraft. Sie wurde am 07.05.2001 geändert.

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